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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 20/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 20/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.06.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat am 15.11.2005 Klage auf Zahlung der Vergütung sowie auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.500,00 EUR erhoben. Grundlage ihrer Vergütungsklage sind erteilte Lohnabrechnungen für April und Mai 2005 (Abl. Bl. 3/4 der Hauptakte). Am 30.11.2005 hat sie beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen.
Am 05.12.2005 haben die Parteien Im Gütetermin einen Teilvergleich über die Vergütungsansprüche geschlossen; zu diesem Zeitpunkt war in die darin die Beklagte nicht anwaltlich vertreten. Durch Beschluss vom 16.12.2005 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. als Prozessbevollmächtigte zu einem Streitwert von 2.500,00 EUR beigeordnet (Anspruch auf Abfindung).
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 02.01.2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 12.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Klägerin meint, die Beiordnung eines Anwalts sei erforderlich. Es handele sich um eine rechtlich schwierige Materie, obwohl es letztlich nur um Zahlungsansprüche gehe. Es sei auch noch zu klären gewesen, ob vom Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Zudem ergebe sich die Schwierigkeit der Materie auch aus dem abgeschlossenen Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.01.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Aus einem geschlossenen Vergleich könne nicht auf die Schwierigkeit der Angelegenheit geschlossen werden. Dass der Weg über die Rechtsantragstelle gangbar und zumutbar gewesen sei, zeige bereits der Umstand, dass auch die Klägerin offensichtlich dieser Auffassung gewesen sei und bei der Rechtsantragstelle erhoben habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung von Rechtsanwältin A. zu Recht auf einen Streitwert in Höhe 2.500,00 EUR (Anspruch auf die Abfindung) beschränkt. Ein Anspruch auf eine weitergehende Beiordnung für die Vergütungsansprüche besteht nicht.
1. Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -, vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -, vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04 -, vom l. vom 28.06.2005 - 1 Ta 231/04 - und vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - und zuletzt in dem Beschluss vom 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 - zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, Anerkenntnisurteile oder es wird - wie hier - ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten.
2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den Gründen des Arbeitsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss an.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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